fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 27. August 2019 (Datum Poststempel), eingegangen am
28. August 2019, erreichte ein von X._____ unterzeichnetes Schreiben das Kan- tonsgericht von Graubünden. In diesem brachte der Verfasser zum Ausdruck, dass er Beschwerde gegen "Zwangs Medikation" erheben möchte. B. Am 28. August 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden die Klinik A._____ (via IncaMail) unter Fristanset- zung bis zum 30. August 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Art und Notwendigkeit der Behandlung sowie zur Einreichung der wesentlichen Klinikakten. C. Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 29. August 2019 wurde X._____, geboren am 5. Februar 1968, durch Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik A._____, Psychiatri- sche Dienste Graubünden (PDGR), in Chur fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurde ein Rückbehalt des X._____ am 27. August 2019 wegen manischer Symptomatik aufgeführt. Seither sei eine Verstärkung der Manie mit Grössenwahn festgestellt worden. X._____ verweigere seine Medikati- on und Dr. C._____ habe er mit Gefängnis und Selbstjustiz gedroht. Aus Sicht der einweisenden Ärztin sei bei X._____ zur adäquaten antimanischen Behandlung eine fürsorgerische Unterbringung (FU) notwendig, da ansonsten soziale Selbst- und Fremdgefährdung bestehe. D. Gleichentags haben D._____, Chefarzt Akutpsychiatrie/Rehabilitation, und Dr. med. E._____, Oberarzt der Klinik A._____, bei X._____ eine medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 ZGB angeordnet. E. Gegen die fürsorgerische Unterbringung, wie auch gegen die medika- mentöse Behandlung ohne Zustimmung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit zwei separaten Eingaben vom 29. August 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. F. Ebenfalls am 29. August 2019 reichte die Klinik A._____ den angeforderten Bericht ein. Dort wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der PDGR seit 2007 mit bipolarer Störung bekannt sei. Er lebe im Wohnheim F._____ und sei aktuell zum 19. Mal hospitalisiert. Zuletzt sei er am 27. August 2019 von den PD- GR bei Austrittswunsch wegen anhaltender manischer Phase mit potentieller Ei- gen- und Fremdgefährdung bei nicht vorhandener Krankheits- und Behandlungs- einsicht zurückbehalten worden. Die psychopharmakologische Behandlung sei
3 / 12 vom Patient durchgehend abgelehnt worden und es sei bisher keine Medikation gegen seinen Willen verabreicht worden. Aufgrund der von X._____ eingereichten Beschwerde sei nicht mit der Durchführung der Behandlung begonnen worden. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass keine weniger einschneidenden Mass- nahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie und die Durchführung einer suffizienten Pharmakotherapie ersichtlich seien. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. September 2019 wurde G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB und unter Fristansetzung bis zum 4. September 2019 mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzu- legen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychi- schen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weite- ren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambu- lante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungs- einsicht verfüge. H. Das Kurzgutachten der Ärztin G._____, datiert vom 3. September 2019, ist beim Kantonsgericht am 4. September 2019 eingegangen. Darin gelangte die Gutachterin gestützt auf die am 2. September 2019 durchgeführte gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers, auf fremdanamnestischer Angaben sowie in Kenntnis der Vorakten zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtiger manischer Episode vor, was einer psychi- schen Störung im Sinne des Gesetzes entspreche. Aufgrund der damit verbunde- nen Symptomatik bestehe zudem die Gefahr der Fremd- und Selbstgefährdung. Die aktuelle Schwere der Erkrankung und die damit verbundenen Symptomatik hätten zur Folge, dass eine Behandlung und Betreuung nicht anders erfolgen kön- ne, als mittels einer fürsorgerischen Unterbringung. Es bedürfe einer medika- mentösen Behandlung im geschützten Rahmen. I. Am 6. September 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 6. September 2019 (nachfolgend: Pro-
4 / 12 tokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik A._____ noch glei- chentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de zuständig. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 29. August 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung sowie gegen die gleichentags verfügte Behandlung ohne Zustim- mung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 29. August 2019 gewahrt. Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach
5 / 12 dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfra- gen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Gutachten vom 3. September 2019 von G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 2. Sep- tember 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 6. September 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und so-
6 / 12 weit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bil- den (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKom- mentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. B._____ ist Fachärztin für Psychiatrie Psychotherapie FMH und gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zu- dem enthält die Verfügung vom 29. August 2019 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestäti- gung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik A._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin- gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck
7 / 12 der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Die Ärztin G._____ kam in ihrem Gutachten aufgrund der Vorakten, fremdanamnestischer Angaben und ihrer eige- nen Beobachtungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare af- fektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode ohne psychotische Symptome vorliege. Gemäss den Untersuchungsbefunden vom 29. August 2019 der Klinik A._____ zeige sich beim Beschwerdeführer ein manisches Zustandsbild, geprägt von Angetriebenheit, umtriebigen Phasen sowie Distanzlosigkeit. Damit ist beim Beschwerdeführer eine psychische Störung und somit ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Die Ärztin G._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer typische Symptome einer Manie ohne psychotische Symptome vorliegen. Es zeige sich ein deutlich beschleunigter Gedankengang, wie auch Gedankensprünge, indem der Beschwerdeführer von einem Thema zum nächsten wechsle und von selbst nicht mehr zum ursprünglichen Thema zurück finde. Auch könne die Aufmerksamkeit nicht aufrechterhalten werden bei verstärk- ter Ablenkbarkeit. Die Selbsteinschätzung sei überhöht und Grössenideen seien bei der Begutachtung geäussert worden. Die Symptomatik sei schwer genug, um die berufliche und soziale Funktionsfähigkeit mehr oder weniger vollständig zu unterbrechen. Es sei davon auszugehen, dass bei ausbleibender fachärztlich- psychiatrischer Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt eine weitere Verschlechterung des Krankheitsbilds auftrete, sowohl psychisch als auch körperlich. Die Klinik A._____ schreibt zu den Untersuchungsbefunden vom 29. August 2019, dass der
8 / 12 Beschwerdeführer sich der Tatsache als Patient in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert zu sein wenig bewusst sei, wobei er keinerlei Behandlungseinsicht zeige. Dabei bestünden dringend behandlungsbedürftige körperliche Erkrankun- gen. Aufgrund der bisherigen (medikamentösen) Nichtbehandlung sei von einer Verschlechterung der Prognose auszugehen. Auch Dr. med. B._____ erachtet gemäss ihrer Gefährdungsmeldung vom 29. August 2019 die FU zur adäquaten antimanischen Behandlung als notwendig. Angesichts des Gutachtens, der Stel- lungnahme der Klinik A._____ und der Gefährdungsmeldung von Dr. med. B._____ scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewie- sen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnis- mässig beurteilt werden kann. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indes- sen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solan- ge die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interes- senabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, näm- lich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Ent- lassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor-
9 / 12 ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Die einweisende Ärztin Dr. med. B._____ erkannte eine soziale Selbst- und Fremdgefährdung, wenn beim Beschwerdeführer eine adäquate antimanische Be- handlung unterbleibt. Die Stellungnahme der Klinik A._____ vom 30. August 2019 äussert sich zur Gefährdungssituation dahingehend, dass der Rückbehalt des Be- schwerdeführers am 27. August 2019 aufgrund anhaltender manischer Phase mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung erfolgt sei. Am 29. August 2019 sei er weiterhin manisch gewesen, so dass keine weniger einschneidenden Massnah- men als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie und die Durchführung einer suffizienten Pharmakotherapie ersichtlich gewesen seien. Dem Bericht über die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB, ebenfalls am
29. August 2019 von der Klinik A._____ verfasst, ist zu entnehmen, dass die be- stehende bipolar affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode die Gefahr insbesondere von selbstgefährdenden Handlungen mit sich bringe. Gemäss Gut- achten von G._____ bestehe aufgrund der mit der psychischen Störung verbun- denen Symptomatik bei dem Beschwerdeführer die Gefahr der Fremd- und Selbstgefährdung. Aufgrund der aktuellen Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen Symptomatik, könne die Behandlung und Betreuung nicht anders erfolgen, als mittels einer fürsorgerischen Unterbringung und einer Behandlung ohne Zustimmung, wobei es sich vorliegend um eine medikamentöse Behandlung im geschützten Rahmen handle. Weiter führte die Gutachterin aus, dass die der- zeitige Unterbringung auf der geschlossen geführten Akutstation der Klinik A._____ zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zum psychischen Zustand des Be- schwerdeführers die bestmögliche Unterbringungsform sei. Die Spitalbedürftigkeit sei ausgewiesen, eine ambulante Behandlung nicht ausreichend. Der Beschwer- deführer benötige den geschützten institutionellen Rahmen, um die Compli- ance/Adherence zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig.
10 / 12 4.4.2. Die Beschwerdeinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung vom
6. September 2019 ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdefüh- rer war trotz Klinikaufenthalt seit dem 27. August 2019 – soweit die Beschwer- deinstanz das beurteilen kann – in einer relativ schlechten Verfassung. Der Be- schwerdeführer war zwar in Bezug auf seine grundsätzliche Hilfsbedürftigkeit ein- sichtig, eine Krankheitseinsicht in Bezug auf die bipolare affektive Störung bestand teilweise, wohingegen eine Behandlungseinsicht nicht ersichtlich war. Der Be- schwerdeführer zeigte sich gegenüber medikamentöser Therapie negativ einge- stellt. Er äusserte den Wunsch, gemeinsam mit seiner Freundin in einer 3-Zimmer- Wohnung in Davos zu wohnen, von wo aus er die Heimspiele des Hockey Club Davos besuchen könne. Der Beschwerdeführer erweckte anlässlich der Hauptver- handlung den Eindruck, dass er ohne entsprechende therapeutische und medika- mentöse Behandlung aktuell nicht der Lage wäre, die Rückfallgefahr zu aggressi- vem Verhalten zu vermeiden. Angesichts seiner Schilderungen und unter Einbezug der Verfahrensakten er- scheint eine Entlassung aus der Klinik zum aktuellen Zeitpunkt als verfrüht, da ein Unterbleiben der notwendigen Behandlung, sowohl psychisch als auch körperlich zu einer weiteren Verschlechterung des Krankheitsbilds führen würde und die Rückfallgefahr aggressiven Verhaltens bei falsch verstandener Kontaktaufnahme als hoch einzustufen wäre. 4.4.3. Vor dem Hintergrund des Gutachtens von G._____ sowie der Patientenak- ten der Klinik A._____ besteht nach Auffassung des Gerichts zumindest in der aktuellen Situation eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- und Selbstgefährdung, wenn eine stationäre Massnahme unterbleiben würde. Der Beschwerdeführer erscheint derzeit besonders schutzbedürftig. Im Ergebnis er- weist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung damit als verhältnismässig. Eine weniger einschneidende Massnahme wäre nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer sachgerecht behandeln zu können. Die Klinik A._____ in Chur stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeignete Einrichtung dar, insbe- sondere auch um eine konkrete Gefährdung zu vermeiden, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten, der Bericht der Klinik A._____ wie auch die mündliche Hauptverhand- lung haben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen
11 / 12 Störung zum jetzigen Zeitpunkt und in seiner momentanen Verfassung nicht ohne weiteres in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Vielmehr ist er auf eine kontinuierliche (medikamentöse) Behandlung und ärztliche Betreuung angewiesen, welche momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden kann. Die angefochtenen Anordnungen der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Behandlung ohne Zustimmung sind damit rechtmässig erfolgt. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher lediglich über eine IV-Rente verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'312.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'812.50 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
12 / 12 III.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 28 August 2019, erreichte ein von X._____ unterzeichnetes Schreiben das Kan- tonsgericht von Graubünden. In diesem brachte der Verfasser zum Ausdruck, dass er Beschwerde gegen "Zwangs Medikation" erheben möchte. B. Am 28. August 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden die Klinik A._____ (via IncaMail) unter Fristanset- zung bis zum 30. August 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Art und Notwendigkeit der Behandlung sowie zur Einreichung der wesentlichen Klinikakten. C. Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 29. August 2019 wurde X._____, geboren am 5. Februar 1968, durch Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik A._____, Psychiatri- sche Dienste Graubünden (PDGR), in Chur fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurde ein Rückbehalt des X._____ am 27. August 2019 wegen manischer Symptomatik aufgeführt. Seither sei eine Verstärkung der Manie mit Grössenwahn festgestellt worden. X._____ verweigere seine Medikati- on und Dr. C._____ habe er mit Gefängnis und Selbstjustiz gedroht. Aus Sicht der einweisenden Ärztin sei bei X._____ zur adäquaten antimanischen Behandlung eine fürsorgerische Unterbringung (FU) notwendig, da ansonsten soziale Selbst- und Fremdgefährdung bestehe. D. Gleichentags haben D._____, Chefarzt Akutpsychiatrie/Rehabilitation, und Dr. med. E._____, Oberarzt der Klinik A._____, bei X._____ eine medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 ZGB angeordnet. E. Gegen die fürsorgerische Unterbringung, wie auch gegen die medika- mentöse Behandlung ohne Zustimmung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit zwei separaten Eingaben vom 29. August 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. F. Ebenfalls am 29. August 2019 reichte die Klinik A._____ den angeforderten Bericht ein. Dort wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der PDGR seit 2007 mit bipolarer Störung bekannt sei. Er lebe im Wohnheim F._____ und sei aktuell zum 19. Mal hospitalisiert. Zuletzt sei er am 27. August 2019 von den PD- GR bei Austrittswunsch wegen anhaltender manischer Phase mit potentieller Ei- gen- und Fremdgefährdung bei nicht vorhandener Krankheits- und Behandlungs- einsicht zurückbehalten worden. Die psychopharmakologische Behandlung sei
3 / 12 vom Patient durchgehend abgelehnt worden und es sei bisher keine Medikation gegen seinen Willen verabreicht worden. Aufgrund der von X._____ eingereichten Beschwerde sei nicht mit der Durchführung der Behandlung begonnen worden. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass keine weniger einschneidenden Mass- nahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie und die Durchführung einer suffizienten Pharmakotherapie ersichtlich seien. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. September 2019 wurde G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB und unter Fristansetzung bis zum 4. September 2019 mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzu- legen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychi- schen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weite- ren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambu- lante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungs- einsicht verfüge. H. Das Kurzgutachten der Ärztin G._____, datiert vom 3. September 2019, ist beim Kantonsgericht am 4. September 2019 eingegangen. Darin gelangte die Gutachterin gestützt auf die am 2. September 2019 durchgeführte gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers, auf fremdanamnestischer Angaben sowie in Kenntnis der Vorakten zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtiger manischer Episode vor, was einer psychi- schen Störung im Sinne des Gesetzes entspreche. Aufgrund der damit verbunde- nen Symptomatik bestehe zudem die Gefahr der Fremd- und Selbstgefährdung. Die aktuelle Schwere der Erkrankung und die damit verbundenen Symptomatik hätten zur Folge, dass eine Behandlung und Betreuung nicht anders erfolgen kön- ne, als mittels einer fürsorgerischen Unterbringung. Es bedürfe einer medika- mentösen Behandlung im geschützten Rahmen. I. Am 6. September 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 6. September 2019 (nachfolgend: Pro-
4 / 12 tokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik A._____ noch glei- chentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de zuständig. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 29. August 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung sowie gegen die gleichentags verfügte Behandlung ohne Zustim- mung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 29. August 2019 gewahrt. Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach
5 / 12 dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfra- gen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Gutachten vom 3. September 2019 von G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 2. Sep- tember 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 6. September 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und so-
6 / 12 weit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bil- den (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKom- mentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. B._____ ist Fachärztin für Psychiatrie Psychotherapie FMH und gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zu- dem enthält die Verfügung vom 29. August 2019 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestäti- gung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik A._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin- gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck
7 / 12 der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Die Ärztin G._____ kam in ihrem Gutachten aufgrund der Vorakten, fremdanamnestischer Angaben und ihrer eige- nen Beobachtungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare af- fektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode ohne psychotische Symptome vorliege. Gemäss den Untersuchungsbefunden vom 29. August 2019 der Klinik A._____ zeige sich beim Beschwerdeführer ein manisches Zustandsbild, geprägt von Angetriebenheit, umtriebigen Phasen sowie Distanzlosigkeit. Damit ist beim Beschwerdeführer eine psychische Störung und somit ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Die Ärztin G._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer typische Symptome einer Manie ohne psychotische Symptome vorliegen. Es zeige sich ein deutlich beschleunigter Gedankengang, wie auch Gedankensprünge, indem der Beschwerdeführer von einem Thema zum nächsten wechsle und von selbst nicht mehr zum ursprünglichen Thema zurück finde. Auch könne die Aufmerksamkeit nicht aufrechterhalten werden bei verstärk- ter Ablenkbarkeit. Die Selbsteinschätzung sei überhöht und Grössenideen seien bei der Begutachtung geäussert worden. Die Symptomatik sei schwer genug, um die berufliche und soziale Funktionsfähigkeit mehr oder weniger vollständig zu unterbrechen. Es sei davon auszugehen, dass bei ausbleibender fachärztlich- psychiatrischer Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt eine weitere Verschlechterung des Krankheitsbilds auftrete, sowohl psychisch als auch körperlich. Die Klinik A._____ schreibt zu den Untersuchungsbefunden vom 29. August 2019, dass der
8 / 12 Beschwerdeführer sich der Tatsache als Patient in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert zu sein wenig bewusst sei, wobei er keinerlei Behandlungseinsicht zeige. Dabei bestünden dringend behandlungsbedürftige körperliche Erkrankun- gen. Aufgrund der bisherigen (medikamentösen) Nichtbehandlung sei von einer Verschlechterung der Prognose auszugehen. Auch Dr. med. B._____ erachtet gemäss ihrer Gefährdungsmeldung vom 29. August 2019 die FU zur adäquaten antimanischen Behandlung als notwendig. Angesichts des Gutachtens, der Stel- lungnahme der Klinik A._____ und der Gefährdungsmeldung von Dr. med. B._____ scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewie- sen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnis- mässig beurteilt werden kann. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indes- sen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solan- ge die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interes- senabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, näm- lich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Ent- lassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor-
9 / 12 ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Die einweisende Ärztin Dr. med. B._____ erkannte eine soziale Selbst- und Fremdgefährdung, wenn beim Beschwerdeführer eine adäquate antimanische Be- handlung unterbleibt. Die Stellungnahme der Klinik A._____ vom 30. August 2019 äussert sich zur Gefährdungssituation dahingehend, dass der Rückbehalt des Be- schwerdeführers am 27. August 2019 aufgrund anhaltender manischer Phase mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung erfolgt sei. Am 29. August 2019 sei er weiterhin manisch gewesen, so dass keine weniger einschneidenden Massnah- men als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie und die Durchführung einer suffizienten Pharmakotherapie ersichtlich gewesen seien. Dem Bericht über die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB, ebenfalls am
E. 29 August 2019 von der Klinik A._____ verfasst, ist zu entnehmen, dass die be- stehende bipolar affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode die Gefahr insbesondere von selbstgefährdenden Handlungen mit sich bringe. Gemäss Gut- achten von G._____ bestehe aufgrund der mit der psychischen Störung verbun- denen Symptomatik bei dem Beschwerdeführer die Gefahr der Fremd- und Selbstgefährdung. Aufgrund der aktuellen Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen Symptomatik, könne die Behandlung und Betreuung nicht anders erfolgen, als mittels einer fürsorgerischen Unterbringung und einer Behandlung ohne Zustimmung, wobei es sich vorliegend um eine medikamentöse Behandlung im geschützten Rahmen handle. Weiter führte die Gutachterin aus, dass die der- zeitige Unterbringung auf der geschlossen geführten Akutstation der Klinik A._____ zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zum psychischen Zustand des Be- schwerdeführers die bestmögliche Unterbringungsform sei. Die Spitalbedürftigkeit sei ausgewiesen, eine ambulante Behandlung nicht ausreichend. Der Beschwer- deführer benötige den geschützten institutionellen Rahmen, um die Compli- ance/Adherence zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig.
10 / 12 4.4.2. Die Beschwerdeinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung vom
6. September 2019 ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdefüh- rer war trotz Klinikaufenthalt seit dem 27. August 2019 – soweit die Beschwer- deinstanz das beurteilen kann – in einer relativ schlechten Verfassung. Der Be- schwerdeführer war zwar in Bezug auf seine grundsätzliche Hilfsbedürftigkeit ein- sichtig, eine Krankheitseinsicht in Bezug auf die bipolare affektive Störung bestand teilweise, wohingegen eine Behandlungseinsicht nicht ersichtlich war. Der Be- schwerdeführer zeigte sich gegenüber medikamentöser Therapie negativ einge- stellt. Er äusserte den Wunsch, gemeinsam mit seiner Freundin in einer 3-Zimmer- Wohnung in Davos zu wohnen, von wo aus er die Heimspiele des Hockey Club Davos besuchen könne. Der Beschwerdeführer erweckte anlässlich der Hauptver- handlung den Eindruck, dass er ohne entsprechende therapeutische und medika- mentöse Behandlung aktuell nicht der Lage wäre, die Rückfallgefahr zu aggressi- vem Verhalten zu vermeiden. Angesichts seiner Schilderungen und unter Einbezug der Verfahrensakten er- scheint eine Entlassung aus der Klinik zum aktuellen Zeitpunkt als verfrüht, da ein Unterbleiben der notwendigen Behandlung, sowohl psychisch als auch körperlich zu einer weiteren Verschlechterung des Krankheitsbilds führen würde und die Rückfallgefahr aggressiven Verhaltens bei falsch verstandener Kontaktaufnahme als hoch einzustufen wäre. 4.4.3. Vor dem Hintergrund des Gutachtens von G._____ sowie der Patientenak- ten der Klinik A._____ besteht nach Auffassung des Gerichts zumindest in der aktuellen Situation eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- und Selbstgefährdung, wenn eine stationäre Massnahme unterbleiben würde. Der Beschwerdeführer erscheint derzeit besonders schutzbedürftig. Im Ergebnis er- weist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung damit als verhältnismässig. Eine weniger einschneidende Massnahme wäre nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer sachgerecht behandeln zu können. Die Klinik A._____ in Chur stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeignete Einrichtung dar, insbe- sondere auch um eine konkrete Gefährdung zu vermeiden, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten, der Bericht der Klinik A._____ wie auch die mündliche Hauptverhand- lung haben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen
11 / 12 Störung zum jetzigen Zeitpunkt und in seiner momentanen Verfassung nicht ohne weiteres in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Vielmehr ist er auf eine kontinuierliche (medikamentöse) Behandlung und ärztliche Betreuung angewiesen, welche momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden kann. Die angefochtenen Anordnungen der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Behandlung ohne Zustimmung sind damit rechtmässig erfolgt. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher lediglich über eine IV-Rente verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'312.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'812.50 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
12 / 12 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'312.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'812.50 Gutachterkosten) ver- bleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 6. September 2019 Referenz ZK1 19 140 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Pedrotti und Hubert Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 29.08.2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung
12. September 2019
2 / 12 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 27. August 2019 (Datum Poststempel), eingegangen am
28. August 2019, erreichte ein von X._____ unterzeichnetes Schreiben das Kan- tonsgericht von Graubünden. In diesem brachte der Verfasser zum Ausdruck, dass er Beschwerde gegen "Zwangs Medikation" erheben möchte. B. Am 28. August 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden die Klinik A._____ (via IncaMail) unter Fristanset- zung bis zum 30. August 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Art und Notwendigkeit der Behandlung sowie zur Einreichung der wesentlichen Klinikakten. C. Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 29. August 2019 wurde X._____, geboren am 5. Februar 1968, durch Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik A._____, Psychiatri- sche Dienste Graubünden (PDGR), in Chur fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurde ein Rückbehalt des X._____ am 27. August 2019 wegen manischer Symptomatik aufgeführt. Seither sei eine Verstärkung der Manie mit Grössenwahn festgestellt worden. X._____ verweigere seine Medikati- on und Dr. C._____ habe er mit Gefängnis und Selbstjustiz gedroht. Aus Sicht der einweisenden Ärztin sei bei X._____ zur adäquaten antimanischen Behandlung eine fürsorgerische Unterbringung (FU) notwendig, da ansonsten soziale Selbst- und Fremdgefährdung bestehe. D. Gleichentags haben D._____, Chefarzt Akutpsychiatrie/Rehabilitation, und Dr. med. E._____, Oberarzt der Klinik A._____, bei X._____ eine medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 ZGB angeordnet. E. Gegen die fürsorgerische Unterbringung, wie auch gegen die medika- mentöse Behandlung ohne Zustimmung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit zwei separaten Eingaben vom 29. August 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. F. Ebenfalls am 29. August 2019 reichte die Klinik A._____ den angeforderten Bericht ein. Dort wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der PDGR seit 2007 mit bipolarer Störung bekannt sei. Er lebe im Wohnheim F._____ und sei aktuell zum 19. Mal hospitalisiert. Zuletzt sei er am 27. August 2019 von den PD- GR bei Austrittswunsch wegen anhaltender manischer Phase mit potentieller Ei- gen- und Fremdgefährdung bei nicht vorhandener Krankheits- und Behandlungs- einsicht zurückbehalten worden. Die psychopharmakologische Behandlung sei
3 / 12 vom Patient durchgehend abgelehnt worden und es sei bisher keine Medikation gegen seinen Willen verabreicht worden. Aufgrund der von X._____ eingereichten Beschwerde sei nicht mit der Durchführung der Behandlung begonnen worden. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass keine weniger einschneidenden Mass- nahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie und die Durchführung einer suffizienten Pharmakotherapie ersichtlich seien. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. September 2019 wurde G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB und unter Fristansetzung bis zum 4. September 2019 mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzu- legen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychi- schen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weite- ren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambu- lante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungs- einsicht verfüge. H. Das Kurzgutachten der Ärztin G._____, datiert vom 3. September 2019, ist beim Kantonsgericht am 4. September 2019 eingegangen. Darin gelangte die Gutachterin gestützt auf die am 2. September 2019 durchgeführte gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers, auf fremdanamnestischer Angaben sowie in Kenntnis der Vorakten zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtiger manischer Episode vor, was einer psychi- schen Störung im Sinne des Gesetzes entspreche. Aufgrund der damit verbunde- nen Symptomatik bestehe zudem die Gefahr der Fremd- und Selbstgefährdung. Die aktuelle Schwere der Erkrankung und die damit verbundenen Symptomatik hätten zur Folge, dass eine Behandlung und Betreuung nicht anders erfolgen kön- ne, als mittels einer fürsorgerischen Unterbringung. Es bedürfe einer medika- mentösen Behandlung im geschützten Rahmen. I. Am 6. September 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 6. September 2019 (nachfolgend: Pro-
4 / 12 tokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik A._____ noch glei- chentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de zuständig. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 29. August 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung sowie gegen die gleichentags verfügte Behandlung ohne Zustim- mung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 29. August 2019 gewahrt. Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach
5 / 12 dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfra- gen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Gutachten vom 3. September 2019 von G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 2. Sep- tember 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 6. September 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und so-
6 / 12 weit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bil- den (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKom- mentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. B._____ ist Fachärztin für Psychiatrie Psychotherapie FMH und gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zu- dem enthält die Verfügung vom 29. August 2019 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestäti- gung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik A._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin- gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck
7 / 12 der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Die Ärztin G._____ kam in ihrem Gutachten aufgrund der Vorakten, fremdanamnestischer Angaben und ihrer eige- nen Beobachtungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare af- fektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode ohne psychotische Symptome vorliege. Gemäss den Untersuchungsbefunden vom 29. August 2019 der Klinik A._____ zeige sich beim Beschwerdeführer ein manisches Zustandsbild, geprägt von Angetriebenheit, umtriebigen Phasen sowie Distanzlosigkeit. Damit ist beim Beschwerdeführer eine psychische Störung und somit ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Die Ärztin G._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer typische Symptome einer Manie ohne psychotische Symptome vorliegen. Es zeige sich ein deutlich beschleunigter Gedankengang, wie auch Gedankensprünge, indem der Beschwerdeführer von einem Thema zum nächsten wechsle und von selbst nicht mehr zum ursprünglichen Thema zurück finde. Auch könne die Aufmerksamkeit nicht aufrechterhalten werden bei verstärk- ter Ablenkbarkeit. Die Selbsteinschätzung sei überhöht und Grössenideen seien bei der Begutachtung geäussert worden. Die Symptomatik sei schwer genug, um die berufliche und soziale Funktionsfähigkeit mehr oder weniger vollständig zu unterbrechen. Es sei davon auszugehen, dass bei ausbleibender fachärztlich- psychiatrischer Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt eine weitere Verschlechterung des Krankheitsbilds auftrete, sowohl psychisch als auch körperlich. Die Klinik A._____ schreibt zu den Untersuchungsbefunden vom 29. August 2019, dass der
8 / 12 Beschwerdeführer sich der Tatsache als Patient in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert zu sein wenig bewusst sei, wobei er keinerlei Behandlungseinsicht zeige. Dabei bestünden dringend behandlungsbedürftige körperliche Erkrankun- gen. Aufgrund der bisherigen (medikamentösen) Nichtbehandlung sei von einer Verschlechterung der Prognose auszugehen. Auch Dr. med. B._____ erachtet gemäss ihrer Gefährdungsmeldung vom 29. August 2019 die FU zur adäquaten antimanischen Behandlung als notwendig. Angesichts des Gutachtens, der Stel- lungnahme der Klinik A._____ und der Gefährdungsmeldung von Dr. med. B._____ scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewie- sen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnis- mässig beurteilt werden kann. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indes- sen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solan- ge die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interes- senabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, näm- lich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Ent- lassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor-
9 / 12 ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Die einweisende Ärztin Dr. med. B._____ erkannte eine soziale Selbst- und Fremdgefährdung, wenn beim Beschwerdeführer eine adäquate antimanische Be- handlung unterbleibt. Die Stellungnahme der Klinik A._____ vom 30. August 2019 äussert sich zur Gefährdungssituation dahingehend, dass der Rückbehalt des Be- schwerdeführers am 27. August 2019 aufgrund anhaltender manischer Phase mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung erfolgt sei. Am 29. August 2019 sei er weiterhin manisch gewesen, so dass keine weniger einschneidenden Massnah- men als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie und die Durchführung einer suffizienten Pharmakotherapie ersichtlich gewesen seien. Dem Bericht über die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB, ebenfalls am
29. August 2019 von der Klinik A._____ verfasst, ist zu entnehmen, dass die be- stehende bipolar affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode die Gefahr insbesondere von selbstgefährdenden Handlungen mit sich bringe. Gemäss Gut- achten von G._____ bestehe aufgrund der mit der psychischen Störung verbun- denen Symptomatik bei dem Beschwerdeführer die Gefahr der Fremd- und Selbstgefährdung. Aufgrund der aktuellen Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen Symptomatik, könne die Behandlung und Betreuung nicht anders erfolgen, als mittels einer fürsorgerischen Unterbringung und einer Behandlung ohne Zustimmung, wobei es sich vorliegend um eine medikamentöse Behandlung im geschützten Rahmen handle. Weiter führte die Gutachterin aus, dass die der- zeitige Unterbringung auf der geschlossen geführten Akutstation der Klinik A._____ zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zum psychischen Zustand des Be- schwerdeführers die bestmögliche Unterbringungsform sei. Die Spitalbedürftigkeit sei ausgewiesen, eine ambulante Behandlung nicht ausreichend. Der Beschwer- deführer benötige den geschützten institutionellen Rahmen, um die Compli- ance/Adherence zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig.
10 / 12 4.4.2. Die Beschwerdeinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung vom
6. September 2019 ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdefüh- rer war trotz Klinikaufenthalt seit dem 27. August 2019 – soweit die Beschwer- deinstanz das beurteilen kann – in einer relativ schlechten Verfassung. Der Be- schwerdeführer war zwar in Bezug auf seine grundsätzliche Hilfsbedürftigkeit ein- sichtig, eine Krankheitseinsicht in Bezug auf die bipolare affektive Störung bestand teilweise, wohingegen eine Behandlungseinsicht nicht ersichtlich war. Der Be- schwerdeführer zeigte sich gegenüber medikamentöser Therapie negativ einge- stellt. Er äusserte den Wunsch, gemeinsam mit seiner Freundin in einer 3-Zimmer- Wohnung in Davos zu wohnen, von wo aus er die Heimspiele des Hockey Club Davos besuchen könne. Der Beschwerdeführer erweckte anlässlich der Hauptver- handlung den Eindruck, dass er ohne entsprechende therapeutische und medika- mentöse Behandlung aktuell nicht der Lage wäre, die Rückfallgefahr zu aggressi- vem Verhalten zu vermeiden. Angesichts seiner Schilderungen und unter Einbezug der Verfahrensakten er- scheint eine Entlassung aus der Klinik zum aktuellen Zeitpunkt als verfrüht, da ein Unterbleiben der notwendigen Behandlung, sowohl psychisch als auch körperlich zu einer weiteren Verschlechterung des Krankheitsbilds führen würde und die Rückfallgefahr aggressiven Verhaltens bei falsch verstandener Kontaktaufnahme als hoch einzustufen wäre. 4.4.3. Vor dem Hintergrund des Gutachtens von G._____ sowie der Patientenak- ten der Klinik A._____ besteht nach Auffassung des Gerichts zumindest in der aktuellen Situation eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- und Selbstgefährdung, wenn eine stationäre Massnahme unterbleiben würde. Der Beschwerdeführer erscheint derzeit besonders schutzbedürftig. Im Ergebnis er- weist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung damit als verhältnismässig. Eine weniger einschneidende Massnahme wäre nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer sachgerecht behandeln zu können. Die Klinik A._____ in Chur stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeignete Einrichtung dar, insbe- sondere auch um eine konkrete Gefährdung zu vermeiden, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten, der Bericht der Klinik A._____ wie auch die mündliche Hauptverhand- lung haben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen
11 / 12 Störung zum jetzigen Zeitpunkt und in seiner momentanen Verfassung nicht ohne weiteres in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Vielmehr ist er auf eine kontinuierliche (medikamentöse) Behandlung und ärztliche Betreuung angewiesen, welche momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden kann. Die angefochtenen Anordnungen der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Behandlung ohne Zustimmung sind damit rechtmässig erfolgt. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher lediglich über eine IV-Rente verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'312.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'812.50 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'312.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'812.50 Gutachterkosten) ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: